Kontaktpersonenmanagement
Pädagogische Hochschulen sind gem. § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 gegenüber den Gesundheitsbehörden zur Auskunftserteilung über einen COVID-19-Verdachtsfall und seine Kontaktpersonen verpflichtet:
- Aufgrund dieses gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktpersonenmanagements werden die notwendigen personenbezogenen Daten aller Mitarbeiter*innen sowie aller Lehrveranstaltungsleiterinnen und –leiter des WS 2020/21 (Telefonnummer, Geburtsdatum, Email-Adresse) erhoben.
- Diese Daten dienen ausschließlich dazu, Kontaktpersonen im Auftrag der Gesundheitsbehörden ausfindig zu machen. Diese Daten können ausschließlich von den Mitgliedern des Rektorats eingesehen werden.
- Sollte in einer Lehrveranstaltung ein Verdachtsfall oder ein bestätigter Fall auftreten, können über die Lehrveranstaltungsleitung die teilnehmenden Studierenden erhoben werden.
- Aus diesem Grund ersuchen wir Sie, Anwesenheitslisten in Ihren Lehrveranstaltungen zu führen und sorgfältig aufzubewahren.
- Sie werden nur im Falle des Auftretens eines Verdachtsfalles oder eines bestätigten Falles in einer Ihrer Lehrveranstaltungen von einem Mitglied des Rektorats über die oben angeführten Kontaktdaten kontaktiert.
